Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen: Rechtliche Hürden & Erfolgsstrategien 2026


Wussten Sie, dass mittlerweile über 60 % der Käufer von Agrarflächen in Oberbayern aus dem nicht-landwirtschaftlichen Sektor stammen? Trotz dieser enormen Nachfrage bleibt das Vorhaben, Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen zu wollen, eine komplexe rechtliche Hürde. Wir bedauern die bürokratische Last, die das Grundstückverkehrsgesetz Eigentümern auferlegt, doch eine methodisch fundierte Vorbereitung ist der einzige Weg zum Erfolg. Es ist absolut nachvollziehbar, dass Sie eine Versagung der Genehmigung oder das plötzliche Vorkaufsrecht der Siedlungsgesellschaften fürchten.
Wir versprechen Ihnen, dass dieser Artikel Ihnen zeigt, wie Sie Ihre Flächen rechtssicher veräußern und die regulatorischen Fallstricke des Jahres 2026 umgehen. Sie erhalten einen detaillierten Überblick über die Genehmigungsverfahren, die oft bis zu drei Monate in Anspruch nehmen, und lernen die aktuellen Freigrenzen in Bayern kennen. Wir analysieren zudem, wie Sie angesichts von Durchschnittspreisen von 210.000 Euro pro Hektar Ihren Verkaufserlös maximieren, während wir Ihnen helfen, den Prozess durch strukturierte Argumentation gegenüber den Behörden abzusichern.
Wichtigste Erkenntnisse
- Verstehen Sie die präzise Definition des Nicht-Landwirts nach aktuellem Stand 2026, um die rechtliche Ausgangslage Ihres Vorhabens nüchtern bewerten zu können.
- Erfahren Sie, welche formalen Hürden beim Genehmigungsverfahren auf Sie zukommen und wie der Notar den Prozess bei der Behörde einleitet.
- Lernen Sie methodische Ansätze kennen, mit denen Sie Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen können, indem Sie beispielsweise spezifische Privilegierungen oder fehlendes lokales Interesse nachweisen.
- Identifizieren Sie kritische Risiken wie unwirksame Vertragsklauseln, die den Verkaufsprozess gefährden oder das Vorkaufsrecht der Siedlungsgesellschaften provozieren könnten.
- Erkennen Sie den Wert einer professionellen Immobilienbewertung als Grundlage für eine behördlich akzeptierte Preisgestaltung und eine rechtssichere Abwicklung.
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG): Warum der Verkauf reguliert ist
Wir bedauern die bürokratischen Hürden, die Eigentümern beim Versuch entstehen, landwirtschaftliche Nutzflächen frei zu veräußern. Die Grundlage für diese Einschränkungen bildet das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG). Sein primärer Zweck ist der Erhalt der Agrarstruktur. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Ackerland primär in den Händen aktiver Landwirte bleibt, um die Nahrungsmittelproduktion und die Existenz bäuerlicher Betriebe zu sichern. Wer heute Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen möchte, muss sich dieser methodischen Prüfung durch die Behörden stellen. Als Nicht-Landwirt gilt nach der Rechtsprechung im Jahr 2026 jede Person, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder keine ernsthafte Absicht zur Eigenbewirtschaftung glaubhaft machen kann. Das Gesetz greift ein, um eine "ungesunde Verteilung von Grund und Boden" zu verhindern. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedeutet in der Praxis: Wenn ein lokaler Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt, wird der Verkauf an einen externen Investor oder Privatmann in der Regel untersagt.
Die Rolle der Landwirtschaftsbehörde im Verkaufsprozess
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde fungiert als zentrale Prüfinstanz für jeden Kaufvertrag. Sobald ein Notar das Dokument beurkundet hat, ist er verpflichtet, den Vertrag an das zuständige Amt weiterzuleiten. Wir weisen darauf hin, dass dieser Prüfzeitraum im Regelfall einen Monat beträgt. In komplexen Fällen kann die Behörde die Frist durch einen Zwischenbescheid auf bis zu drei Monate verlängern. Eine Versagung der Genehmigung droht nicht nur bei fehlender landwirtschaftlicher Eignung des Käufers. Auch ein Preis, der die amtlichen Bodenrichtwerte um mehr als 20 bis 30 % übersteigt, führt häufig zur Ablehnung. In Bayern, wo die Preise für Ackerland im Jahr 2025 durchschnittlich bei 210.000 Euro pro Hektar lagen, ist diese preisliche Prüfung besonders kritisch.
Mindestgrößen und Bagatellgrenzen in Bayern
Leider lässt der Gesetzgeber nur wenig Spielraum für genehmigungsfreie Transaktionen. In Bayern liegt die maßgebliche Bagatellgrenze aktuell bei einem Hektar. Das bedeutet, dass Verkäufe von Flächen unter 10.000 Quadratmetern in der Regel keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedürfen, sofern sich keine Hofgebäude auf dem Grundstück befinden. Für Kommunen oder kommunale Zweckverbände erhöht sich diese Grenze auf zwei Hektar. Dennoch ist Vorsicht geboten. Auch bei Flächen, die knapp unter diesen Werten liegen, prüfen Behörden oft die strategische Lage. Liegt das Ackerland beispielsweise in einem Gebiet mit hoher Nachfrage durch aktive Landwirte, kann die Behörde auch bei kleineren Parzellen genau hinsehen. Die methodische Analyse der genauen Flurstücksdaten ist daher unumgänglich, um den Verkaufsprozess nicht durch technische Formfehler zu gefährden.
Genehmigungsverfahren und Vorkaufsrecht: Der Ablauf beim Verkauf
Sobald Sie sich mit einem Käufer einig sind, beginnt die formale Phase der Transaktion. Wir müssen jedoch betonen, dass die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags bei Agrarflächen lediglich eine aufschiebend bedingte Wirksamkeit entfaltet. Der Vertrag bleibt so lange "schwebend unwirksam", bis die Genehmigungsbehörde ihre Zustimmung erteilt. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den Vertrag unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ein Blick in den offizieller Gesetzestext des GrdstVG verdeutlicht, dass dieser Schritt obligatorisch ist, sobald die Fläche die regionalen Bagatellgrenzen überschreitet. In Bayern wird zudem die landwirtschaftliche Berufsvertretung in das Verfahren eingebunden, um die Interessen der lokalen Agrarstruktur zu wahren.
Sollten Sie Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen, prüft die Behörde methodisch, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb ein konkretes Erwerbsinteresse angemeldet hat. Tritt dieser Fall ein, kommt das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ins Spiel. In Bayern wird dieses durch das zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen ausgeübt, welches in den bestehenden Kaufvertrag eintritt. Diese Gesellschaft übernimmt alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Käufers, um die Fläche anschließend an einen aufstockungsbedürftigen Landwirt weiterzugeben. Für Sie als Verkäufer bedeutet dies meist einen Wechsel der Käuferidentität, während die vertraglich fixierten Konditionen bestehen bleiben. Eine professionelle Immobilienbewertung im Vorfeld stellt sicher, dass der Preis behördlich akzeptiert wird.
Die Prüfung der Landwirtseigenschaft des Käufers
Die Behörde analysiert präzise, ob der Käufer als Landwirt im Sinne der aktuellen Rechtsprechung gilt. Als Landwirt wird anerkannt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb planmäßig und dauerhaft führt. Dabei ist es unerheblich, ob dies im Haupt- oder Nebenerwerb geschieht, solange die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Ein Käufer gilt als "leistungsfähiger Betrieb", wenn er über die notwendige maschinelle Ausstattung, fachliche Qualifikationen und eine ökonomisch tragfähige Flächenausstattung verfügt. Auch Existenzgründer können privilegiert sein, sofern sie ein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen. Fehlen diese Nachweise, stuft das Amt den Erwerber als Nicht-Landwirt ein, was die Wahrscheinlichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechts massiv erhöht.
Das Vorkaufsrecht der Siedlungsgesellschaft
Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen sichert das Land für Landwirte, die ihren Betrieb zur Existenzsicherung vergrößern müssen. Wenn die Gesellschaft das Vorkaufsrecht ausübt, übernimmt sie die Position des ursprünglichen Käufers im Vertrag. Viele Verkäufer sorgen sich um den Erlös, doch in der Regel erhalten Sie die volle vertraglich vereinbarte Summe. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Preis als spekulativ eingestuft wird. Da die Marktpreise in Bayern 2026 teils deutlich über den Bodenrichtwerten liegen, ist eine fundierte Argumentationsbasis essenziell. Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts können Sie Widerspruch einlegen, wobei der Erfolg stark davon abhängt, ob nachgewiesen werden kann, dass keine ungesunde Bodenverteilung vorliegt.
Strategien für Verkäufer: Wann ist ein Verkauf an Nicht-Landwirte möglich?
Wir bedauern die methodischen Hürden, die entstehen, wenn Sie Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen möchten. Dennoch ist dieser Weg keineswegs eine rechtliche Sackgasse, sofern wir eine fundierte Argumentationskette aufbauen, die über die bloße Vertragsgestaltung hinausgeht. Nachdem wir die grundlegenden Genehmigungsprozesse betrachtet haben, rückt nun die strategische Beweisführung in den Fokus. Das Hauptziel besteht darin, der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass durch den Verkauf keine Beeinträchtigung der Agrarstruktur erfolgt. Eine der effektivsten Strategien ist die Dokumentation eines fehlenden Kaufinteresses seitens lokaler Landwirte. Wenn trotz transparenter Ausschreibung kein privilegierter Betrieb bereit ist, die Fläche zu den marktüblichen Konditionen zu übernehmen, entfällt die wesentliche Begründung für eine Versagung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Ein weiterer Hebel für eine erfolgreiche Genehmigung sind spezifische Verwendungszwecke, die im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu zählen Projekte im Bereich des Naturschutzes, der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen oder der wissenschaftlichen Forschung. Auch Rückpacht-Modelle erweisen sich in der Praxis als hilfreiches Instrument. Dabei erwirbt der Nicht-Landwirt die Fläche, verpflichtet sich jedoch vertraglich dazu, diese langfristig an einen lokalen Landwirtschaftsbetrieb zu verpachten. Diese konstruktive Lösung sichert die agrarische Nutzung dauerhaft ab und befriedigt oft die Anforderungen der Landwirtschaftsämter, da die Bewirtschaftung durch einen Fachbetrieb garantiert bleibt. So lässt sich das Ziel, Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen zu können, mit den strukturpolitischen Vorgaben in Einklang bringen.
Nachweis der mangelnden Nachfrage durch Landwirte
Die Behörden verlangen eine lückenlose und methodisch saubere Dokumentation Ihrer Verkaufsbemühungen. Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, es gäbe keine Interessenten aus der Landwirtschaft. Wir empfehlen eine strukturierte Ausschreibung, bei der die Reaktionsfristen der lokalen Betriebe genau festgehalten werden. Sammeln Sie schriftliche Ablehnungen von benachbarten Landwirten, denen Sie die Fläche proaktiv angeboten haben. Diese Belege dienen als Beweis dafür, dass keine ungesunde Bodenverteilung vorliegt, da schlichtweg kein lokaler Bedarf zur Betriebsaufstockung zu den aufgerufenen Konditionen besteht. Diese Dokumentation bildet das Rückgrat Ihrer Argumentation gegenüber dem Siedlungsunternehmen.
Sonderfall: Verkauf von Resthöfen und bebauten Flächen
Beim Verkauf von Hofstellen oder Resthöfen verschiebt sich die Argumentation weg von der reinen Flächennutzung hin zum Erhalt der Bausubstanz. Wir können gegenüber der Behörde glaubhaft darlegen, dass ein Nicht-Landwirt über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um historische Gebäude zu sanieren und instand zu halten. Oft können aktive Landwirte diese hohen Investitionskosten aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht tragen. Zudem genießen ehemalige Landwirte oder deren Erben in Bayern oft eine gewisse Privilegierung bei der Veräußerung solcher Liegenschaften. In diesen Fällen steht der Erhalt des ländlichen Kulturguts im Vordergrund, was die Genehmigungsfähigkeit des Verkaufs an externe Investoren oder Privatpersonen deutlich verbessert.

Risiken und häufige Fehler bei der Veräußerung an Investoren
Wer beabsichtigt, sein Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen zu wollen, sieht sich oft mit attraktiven Angeboten von Investoren konfrontiert. Wir müssen jedoch vor der Annahme warnen, dass ein hoher Kaufpreis allein den Erfolg garantiert. Ein zentrales Risiko liegt in der rechtlichen Unwirksamkeit von Kaufverträgen, denen notwendige Genehmigungsklauseln fehlen. Ohne eine präzise Rücktrittsklausel für den Fall der behördlichen Versagung bleiben beide Parteien in einem rechtlichen Schwebezustand gefangen. Dies blockiert die Fläche über Monate, während Anwaltskosten steigen. Zudem wird der "stille Dritte" am Verhandlungstisch – das gemeinnützige Siedlungsunternehmen – oft unterschätzt. Tritt diese Instanz in den Vertrag ein, ändert sich die Käuferidentität gegen Ihren Willen, was bei komplexen Deal-Strukturen zu massiven Komplikationen führt.
Die Gefahr des Preismissbrauchs nach § 9 GrdstVG
Die Landwirtschaftsbehörden prüfen methodisch, ob der vereinbarte Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Fläche steht. Wir weisen darauf hin, dass ein Preis, der die regionalen Vergleichswerte um mehr als 20 bis 30 % übersteigt, in Bayern oft als grob missbräuchlich eingestuft wird. Die Gutachterausschüsse ermitteln diese Werte auf Basis tatsächlicher Transaktionen der Vorjahre. Da die Preise in Oberbayern im Jahr 2026 in gefragten Lagen teils über 200.000 Euro pro Hektar liegen, führt ein spekulativer Aufschlag schnell zur kompletten Ablehnung des Vertrags. Der Vorwurf des Preismissbrauchs macht den Verkauf rechtlich unmöglich. Eine fundierte Immobilienbewertung ist daher unumgänglich, um eine belastbare Argumentationsbasis gegenüber dem Amt zu schaffen.
Konflikte mit bestehenden Pachtverträgen
Ein häufiger Fehler ist die mangelnde Abstimmung mit dem aktuellen Pächter vor der notariellen Beurkundung. Es gilt der unumstößliche Grundsatz: Kauf bricht Pacht nicht. Ein Investor, der die Fläche zur Eigennutzung oder für Projekte wie Agri-Photovoltaik erwerben möchte, muss bestehende Verträge und deren Kündigungsfristen zwingend übernehmen. Wir erleben oft, dass Pächter ihren Bedarf zur Betriebsaufstockung erst bei der Behörde geltend machen, sobald sie vom Verkaufsentwurf erfahren. Dies führt fast unweigerlich zur Versagung der Genehmigung für den Nicht-Landwirt. Die Kommunikation mit dem Pächter sollte daher methodisch geplant werden, da er oft das entscheidende Hindernis darstellt, wenn er selbst als privilegierter Käufer auftreten kann.
Professionelle Begleitung durch AgrarKapital: Ihr Partner in Bayern
Wir bedauern die Komplexität der behördlichen Verfahren, doch Eigentümer müssen diesen Weg nicht allein gehen. AgrarKapital versteht sich als spezialisierter Partner, der die methodischen Anforderungen der Landwirtschaftsbehörden genau kennt. Wer Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen möchte, profitiert von unserer langjährigen Expertise und einer fundierten Immobilienbewertung. Im Jahr 2024 haben wir erfolgreich über 180 Hektar Agrarfläche vermittelt. Diese Erfahrung erlaubt es uns, zwischen Verkäufer, Käufer und den Ämtern zu moderieren, um Konflikte bereits im Vorfeld zu entschärfen. Wir konzentrieren uns auf eine funktionale Abwicklung, die Ihre wirtschaftlichen Interessen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang bringt.
Warum ein spezialisierter Makler den Unterschied macht
Die behördliche Genehmigung hängt oft von der Nuance der Argumentation ab. Ein spezialisierter Makler führt eine detaillierte Vorprüfung durch, um unnötige Konflikte mit der Genehmigungsbehörde zu vermeiden. Wir verfügen über ein gewachsenes Netzwerk aus solventen Landwirten und geprüften Investoren, was die Erfolgschancen massiv erhöht. In Regionen wie Freising oder dem gesamten oberbayerischen Raum sichern wir eine faire und zügige Abwicklung. Wir prüfen methodisch, ob ein Käufer die notwendigen Kriterien erfüllt, bevor der Notartermin stattfindet. Das spart Zeit und schont Nerven.
Ihr Weg zum erfolgreichen Verkauf mit AgrarKapital
Unser Prozess beginnt mit einer präzisen Erstberatung. Wir ermitteln den realistischen Marktwert Ihrer Fläche, damit der Preis weder zu niedrig angesetzt wird noch als spekulativ gilt. Darauf aufbauend erstellen wir ein rechtssicheres Vermarktungskonzept, das speziell auf die Herausforderungen beim Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen zugeschnitten ist. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Käuferauswahl bis zur finalen Genehmigung und der sicheren Kaufpreiszahlung. Falls Sie unsicher über den Wert Ihres Grundbesitzes sind, bieten wir Ihnen eine unkomplizierte Lösung an: Lassen Sie Ihre Fläche jetzt kostenlos bewerten!
Ihr strategischer Weg zum rechtssicheren Verkaufsabschluss
Wir bedauern die erhebliche bürokratische Last, die das Grundstückverkehrsgesetz Eigentümern auferlegt. Dennoch zeigt unsere Analyse, dass es mit einer methodisch fundierten Vorbereitung durchaus möglich ist, Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen zu können. Die wesentlichen Erfolgsfaktoren liegen in einer präzisen Dokumentation der Marktlage und einer Preisgestaltung, die den strengen Prüfkriterien der bayerischen Behörden standhält. Ein strukturiertes Vorgehen minimiert das Risiko einer Versagung durch die Siedlungsgesellschaften und sichert Ihre wirtschaftlichen Interessen ab.
Als spezialisierter Makler für Bayern unterstützen wir Sie dabei, diese technischen Barrieren professionell zu überwinden. Mit der Erfahrung aus über 180 erfolgreich vermittelten Hektar allein im Jahr 2024 bieten wir Ihnen eine verlässliche Grundlage für Ihr Vorhaben. Wir laden Sie ein, den ersten Schritt für eine rechtssichere Abwicklung zu gehen: Jetzt kostenlose Bewertung für Ihr Ackerland anfordern. Wir freuen uns darauf, Sie bei diesem anspruchsvollen Prozess mit unserer Expertise konstruktiv zu unterstützen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Ackerland an ein Familienmitglied verkaufen, das kein Landwirt ist?
Ja, Verkäufe an nahe Verwandte wie Ehegatten, Kinder oder Geschwister sind in der Regel von der Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz befreit. Selbst wenn Sie dieses Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen, greifen hier gesetzliche Ausnahmen für die innerfamiliäre Übertragung. Wir empfehlen dennoch eine genaue Prüfung der Verwandtschaftsgrade, um sicherzustellen, dass die Privilegierung tatsächlich greift und keine behördliche Prüfung ausgelöst wird.
Was passiert, wenn die Genehmigung für den Verkauf verweigert wird?
Bei einer endgültigen Versagung der Genehmigung wird der notarielle Kaufvertrag rechtlich unwirksam. Der Käufer kann nicht als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, und bereits geleistete Zahlungen müssen rückabgewickelt werden. In vielen Fällen tritt dann die Siedlungsgesellschaft in den Vertrag ein und übt ihr Vorkaufsrecht aus. Dies führt dazu, dass die Fläche an einen privilegierten Landwirt geht, während der ursprüngliche Käufer leer ausgeht.
Wie hoch darf der Verkaufspreis sein, ohne dass die Behörde einschreitet?
Die Preisobergrenze liegt in der Regel bei 20 % bis 30 % über dem regionalen Bodenrichtwert. Wenn der Kaufpreis diese Schwelle deutlich überschreitet, werten die Ämter dies als Preismissbrauch oder ungesunde Bodenverteilung. In Oberbayern, wo die Marktpreise 2026 oft weit über den amtlichen Werten liegen, ist eine methodisch saubere Argumentation gegenüber der Behörde unumgänglich, um eine Ablehnung des Vertrags zu verhindern.
Hat der aktuelle Pächter immer ein Vorkaufsrecht beim Verkauf?
Nein, der Pächter besitzt kein automatisches gesetzliches Vorkaufsrecht allein durch den Pachtvertrag. Die BBV LandSiedlung kann jedoch das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Pächters ausüben, sofern dieser ein aufstockungsbedürftiger Landwirt ist. Wir weisen darauf hin, dass private Vorkaufsrechte separat im Grundbuch eingetragen sein müssen, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Die Behörde prüft jedoch primär das öffentliche Interesse an der Agrarstruktur.
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren nach dem Notartermin?
Das Standardverfahren nimmt im Regelfall einen Monat in Anspruch. Wir bedauern, dass sich dieser Zeitraum durch einen Zwischenbescheid der Behörde auf bis zu drei Monate verlängern kann, falls eine vertiefte Prüfung notwendig ist. Diese Wartezeit ist für alle Beteiligten belastend, da der Vertrag in dieser Phase schwebend unwirksam bleibt. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Ämtern kann helfen, die Bearbeitungszeit planbarer zu gestalten.
Gilt das Grundstückverkehrsgesetz auch für Waldflächen?
Ja, das Gesetz findet auch auf forstwirtschaftliche Flächen Anwendung. In Bayern gelten für Waldstücke dieselben Bagatellgrenzen wie für Ackerland, was bedeutet, dass Verkäufe ab einer Größe von einem Hektar genehmigungspflichtig sind. Die Kriterien für eine Versagung orientieren sich hier jedoch stärker an forstwirtschaftlichen Belangen und dem Erhalt zusammenhängender Waldstrukturen statt an der reinen Nahrungsmittelproduktion.
Kann ich durch die Gründung einer GmbH das Vorkaufsrecht umgehen?
Dieser Weg ist im Jahr 2026 durch strengere gesetzliche Vorgaben nahezu versperrt. Während sogenannte Share Deals früher oft genutzt wurden, um Ackerland an Nicht-Landwirt verkaufen zu können, unterliegen Anteilsübertragungen bei Gesellschaften mit Grundbesitz heute einer ähnlichen Kontrolle. Die Behörden analysieren methodisch die wirtschaftliche Substanz der Transaktion, um Umgehungsgeschäfte zur Vermeidung des Grundstückverkehrsgesetzes konsequent zu unterbinden.
Welche Kosten entstehen mir, wenn die Siedlungsgesellschaft ihr Vorkaufsrecht ausübt?
Für den Verkäufer entstehen in der Regel keine direkten Mehrkosten, da die Siedlungsgesellschaft in den bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Dennoch können Kosten für bereits erbrachte Maklerleistungen oder Notargebühren anfallen, deren Übernahme im ursprünglichen Kaufvertrag klar geregelt sein sollte. Wir raten dazu, spezifische Klauseln zu vereinbaren, die Ihre finanzielle Position absichern, falls der Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wechselt.
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